Marktüberwachung und Produktsicherheit in der EU
Wie GPSR und Marktüberwachungsverordnung zusammenwirken – und welche Pflichten Unternehmen seit Dezember 2024 treffen.
Produkte, die in der EU auf den Markt kommen, müssen sicher sein – und der Nachweis dafür ist längst nicht mehr allein Sache der Hersteller. Zwei Regelwerke greifen dabei ineinander: die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität und die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988). Wer beide kennt, vermeidet Rückrufe, Bußgelder und Vertriebsstopps.
Zwei Verordnungen, ein System
Die beiden Rechtsakte verfolgen unterschiedliche, aber eng verzahnte Ziele. Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 – seit dem 16. Juli 2021 anwendbar – regelt, wie Behörden die Einhaltung von Produktvorschriften kontrollieren und durchsetzen. Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 und definiert, welche Sicherheitsanforderungen für Verbraucherprodukte ohne eigene Spezialregelung erfüllt sein müssen. Sie hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst – ohne Übergangsfrist. Für die Überwachung der GPSR-Produkte gelten wesentliche Artikel der Verordnung 2019/1020 unmittelbar mit.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Beide Verordnungen adressieren die gesamte Lieferkette. Als „Wirtschaftsakteure" gelten unter anderem Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler sowie Fulfilment-Dienstleister. Zentrale Pflichten sind:
- Risikobewertung und technische Dokumentation: Hersteller müssen eine interne Risikoanalyse durchführen und die Konformität dokumentieren. Zu berücksichtigen sind auch schutzbedürftige Verbrauchergruppen (etwa Kinder oder ältere Menschen), Cybersicherheitsrisiken, die Vernetzung mit anderen Produkten und lernende oder KI-gestützte Funktionen.
- Rückverfolgbarkeit: Produkte benötigen eine klar lesbare Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Kontaktdaten (Post- und E-Mail-Adresse) des Herstellers.
- Verantwortliche Person in der EU: Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person gibt. Ihre Aufgaben ergeben sich überwiegend aus Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung – etwa Konformitätsunterlagen bereitzuhalten und mit den Behörden zu kooperieren. Hersteller außerhalb der EU müssen zwingend eine solche Person benennen.
- Meldepflichten: Bei einem ernsten Sicherheitsrisiko ist unverzüglich zu reagieren; entsprechende Vorfälle sind über das Safety Business Gateway zu melden.
Wie Behörden überwachen und durchsetzen
Die Marktüberwachung ist in Deutschland eine Vollzugsaufgabe der Länder; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) koordiniert auf Bundesebene. Die Behörden kontrollieren stichprobenartig und anlassbezogen, ob Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie können Prüfungen anordnen, den Verkauf beschränken, Rückrufe verlangen oder Produkte vom Markt nehmen.
Kontrolle an den EU-Außengrenzen
Ein wesentlicher Baustein der Verordnung 2019/1020 ist die enge Verzahnung von Marktüberwachungs- und Zollbehörden. Waren aus Drittstaaten werden bereits bei der Einfuhr geprüft; fehlt etwa eine verantwortliche Person oder ist die Kennzeichnung unvollständig, kann die Überführung in den freien Verkehr ausgesetzt werden. Das erschwert insbesondere den unkontrollierten Import über Online-Marktplätze.
Safety Gate – das EU-Schnellwarnsystem
Gefährliche Non-Food-Produkte werden über das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate (früher RAPEX) gemeldet. Daran beteiligen sich 31 Länder – die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Nationale Behörden und die Europäische Kommission tauschen so Informationen über Risikoprodukte und ergriffene Maßnahmen aus; die Kommission veröffentlicht wöchentlich eine Übersicht. Für Unternehmen ist Safety Gate zugleich Frühwarnradar und Reputationsrisiko: Eine Meldung wird EU-weit sichtbar.
Was das für KMU praktisch bedeutet
Auch kleine und mittlere Unternehmen sind voll erfasst – unabhängig davon, ob sie herstellen, importieren oder online handeln. Wer ein Produkt aus einem Drittland vertreibt, wird häufig selbst zum Einführer und damit zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Empfehlenswert sind daher:
- ein dokumentierter Prozess für Risikobewertung und technische Unterlagen,
- eine klare Zuordnung der Rolle „verantwortliche Person" in der Lieferkette,
- Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitschecks vor dem Inverkehrbringen,
- ein internes Verfahren für Vorfallmeldung, Rückruf und Kundeninformation.
Wie der VQB unterstützt
Der VQB hilft Ihnen, Produktsicherheitspflichten strukturiert in Ihre bestehenden Management- und Qualitätsprozesse einzubetten – von der Gefährdungs- und Risikobewertung über die technische Dokumentation bis zum Rückruf- und Meldeprozess. Gemeinsam bestimmen wir Ihren Reifegrad, klären Rollen wie die der verantwortlichen Person und bereiten Sie praxisnah auf Kontrollen der Marktüberwachungsbehörden vor. So wird Compliance vom Risiko zum belastbaren Wettbewerbsvorteil.





