Import nach Deutschland: Pflichten für Hersteller
Wer Produkte aus Drittländern einführt, wird rechtlich zum Quasi-Hersteller – mit weitreichenden Pflichten.
Wer Waren aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland einführt, übernimmt weit mehr als eine logistische Aufgabe. Rechtlich rückt der Einführer (Importeur) nah an die Rolle des Herstellers heran und haftet für die Sicherheit und Konformität der Produkte. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten seit den jüngsten EU-Reformen gelten und worauf Sie achten sollten.
Der Einführer als "Quasi-Hersteller"
Sobald ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt wird, gilt der einführende Betrieb als eigenständiger Wirtschaftsakteur mit eigenen Verantwortlichkeiten. Fehlen Nachweise des ausländischen Herstellers oder ist dieser nicht erreichbar, muss der Einführer die erforderliche Dokumentation selbst vorhalten und für die Konformität einstehen. In der Praxis wird der Importeur damit häufig wie ein Hersteller behandelt – inklusive der entsprechenden Haftung.
Grundlage ist das europäische Konzept des "verantwortlichen Wirtschaftsakteurs" nach Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Für zahlreiche Produkte darf eine Ware nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es innerhalb der EU eine ansprechbare verantwortliche Person gibt: den EU-Hersteller, den Einführer, einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten oder – nachrangig – einen Fulfilment-Dienstleister.
Produktsicherheit: die GPSR seit Dezember 2024
Für Verbraucherprodukte gilt seit dem 13. Dezember 2024 die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR). Sie ist unmittelbar anwendbar und hat die frühere Richtlinie 2001/95/EG sowie wesentliche Teile des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) abgelöst. Zentrale Vorgabe: In der EU dürfen nur sichere Produkte bereitgestellt werden.
Für Einführer ergeben sich daraus konkrete Pflichten:
- Sicherheit prüfen: Vor dem Inverkehrbringen ist sicherzustellen, dass Konformitätsbewertung und Kennzeichnung vorliegen.
- Rückverfolgbarkeit: Name und Kontaktanschrift von Hersteller und Einführer müssen am Produkt oder auf der Verpackung angebracht sein.
- Melde- und Rückrufpflicht: Bei Verdacht auf Gefährlichkeit sind Korrekturmaßnahmen einzuleiten und die Behörden zu informieren.
- Lagerung und Transport: Die Bedingungen dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen.
- Online-Angaben: Im Fernabsatz müssen Hersteller- und Einführerdaten sowie Warn- und Sicherheitshinweise klar sichtbar sein.
CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation
Fällt ein Produkt unter eine der harmonisierten EU-Vorschriften – etwa Maschinen, elektrische Betriebsmittel, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkanlagen, persönliche Schutzausrüstung oder Spielzeug –, ist die CE-Kennzeichnung Pflicht. Der Einführer muss sicherstellen, dass:
- der Hersteller die vorgeschriebene Konformitätsbewertung durchgeführt hat,
- eine EU-Konformitätserklärung vorliegt,
- die technische Dokumentation vorhanden ist und für Behörden bereitgehalten wird,
- Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache beiliegen.
Wichtig: Das CE-Zeichen ist keine Qualitäts-, sondern eine Konformitätskennzeichnung. Der Einführer bringt es nicht selbst an, prüft aber dessen Berechtigung – und trägt bei fehlenden Nachweisen die volle Verantwortung.
Weitere Registrierungs- und Umweltpflichten
Über die Produktsicherheit hinaus lösen viele Importe zusätzliche Herstellerpflichten aus, weil der Einführer als "Erstinverkehrbringer" gilt:
- Verpackungen (VerpackG): Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Beteiligung an einem dualen System – vor dem ersten Inverkehrbringen.
- Elektro- und Elektronikgeräte (ElektroG): Registrierung bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) vor dem Marktantritt.
- Batterien: Pflichten nach dem Batteriegesetz beziehungsweise der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542.
- Stoffrecht: Vorgaben aus REACH und RoHS zu Chemikalien und Stoffbeschränkungen.
Hinzu kommen die zollrechtlichen Formalitäten: eine EORI-Nummer, die korrekte zolltarifliche Einreihung, Einfuhrumsatzsteuer sowie gegebenenfalls Einfuhrabgaben.
Verstöße und Haftung
Fehlende Registrierungen, mangelhafte Dokumentation oder unsichere Produkte können teuer werden: Vertriebsverbote, Rückrufe, Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind möglich. Zudem können Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen jederzeit anfordern. Wer diese nicht vorlegen kann, riskiert, dass die betroffenen Waren nicht mehr verkauft werden dürfen.
Wie der VQB unterstützt
Der VQB hilft Ihnen, Import- und Herstellerpflichten strukturiert in Ihre Prozesse und Ihr Managementsystem zu integrieren. Wir prüfen mit Ihnen die Konformitätsanforderungen Ihrer Produkte, klären Registrierungspflichten nach VerpackG und ElektroG und schaffen eine belastbare, prüfsichere Dokumentation. So begegnen Sie Marktüberwachung und Kunden mit Rechtssicherheit statt mit Restrisiko.





